Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Trier Anklage gegen den ehemaligen Intendanten des Theaters Trier wegen Untreue zum Landgericht Trier erhoben. Das Verfahren gegen den ehemaligen Kulturdezernenten, gegen den nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht der Untreue im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Zusatzvergütung von 1.000 Euro an den Intendanten im Juli 2016 besteht, ist mit Zustimmung des Landgerichts Trier gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen die Auflage einer Schadenswiedergutmachung vorläufig eingestellt worden. Soweit weitere Sachverhalte Gegenstand der Ermittlungen gegen den Dezernenten waren, war eine Strafbarkeit nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nachweisbar.
1. Die Staatsanwaltschaft hält den ehemaligen Intendanten, dem neben der künstlerischen auch die kaufmännische Leitung des Theaters oblag, für hinreichend verdächtig, sich im Zeitraum von März bis November 2016 im Wesentlichen wegen folgender Sachverhalte wegen Untreue strafbar gemacht zu haben:
Ihm wird vorgeworfen, unter Verletzung der ihm als Generalintendanten des Stadttheaters obliegenden Plicht, mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu wirtschaften, bei drei Theaterproduktionen Verpflichtungen eingegangen zu sein, die die für die jeweiligen Produktionen geplanten Budgets jeweils in erheblichem Umfang überzogen. Ihm war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft spätestens Ende März 2016 bekannt, dass das Theater unter seiner künstlerischen und kaufmännischen Leitung im Jahr 2015 ein hohes Defizit erwirtschaftet und das Budget um ca. 1,3 Mio. EUR überzogen hatte. Trotz Kenntnis von Bestehen und Ausmaß der Haushaltsüberschreitung soll er sich in den drei angeklagten Fällen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Mehrkosten entschieden haben, aufwendige Produktionen – zum Teil unter Verlegung der Aufführungen in auswärtige Spielstätten und unter Engagement zahlreicher Gastkünstler – ins Werk zu setzen, durch die die jeweiligen Produktionsbudgets in erheblichem Umfang überzogen wurden. Durch die Überschreitung der jeweiligen Produktionsbudgets soll der Stadt Trier nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt ca. 260.000,00 EUR entstanden sein.
Ihm wird weiterhin zur Last gelegt, unter Missachtung der Vergaberichtlinien der Stadt Trier einen Auftrag für veranstaltungstechnische Leistungen (Beschallung, Beleuchtung, etc.) im Zusammenhang mit einer Inszenierung an einer auswärtigen Spielstätte freihändig an ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik vergeben zu haben, obwohl nach den Richtlinien der Stadt Trier die Vergabe nur nach öffentlicher Ausschreibung unter Beteiligung der zentralen Vergabestelle der Stadt Trier hätte erfolgen dürfen. Die unter Verstoß gegen die Vergaberichtlinien erfolgte Vergabe hatte zur Folge, dass die Stadt Trier einen Teilbetrag der vom Land Rheinland-Pfalz für die Produktion geleisteten Förderung (in Höhe von 16.600 Euro) zurückzahlen musste. Überdies musste die Stadt Trier einen Betrag von knapp 25.000,00 EUR an das beauftragte Veranstaltungsunternehmen zurückzahlen, den dieses der Stadt im Rahmen des vom Angeschuldigten erteilten Auftrags unzulässig als Sponsoring-Leistung für die vom Angeschuldigten eingeräumte Werbemöglichkeit durch Schilder, Banner, etc. vergütet hatte.
Gegenstand der Anklage ist weiter der Vorwurf, nach Absage der Durchführung einer Aufführung aufgrund mangelnden Zuschauerinteresses einen Auflösungsvertrag mit einer für die Veranstaltung engagierten Band geschlossen zu haben. Der Auflösungsvertrag habe der Band einen Anspruch in voller Höhe des vereinbarten Honorars gewährt, obwohl im ursprünglichen Vertrag vereinbart gewesen sei, dass der Honoraranspruch bei Unmöglichkeit der Durchführung des Auftrages entfalle und nur die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten seien. Durch die volle Vergütung der Band, die aufgrund der Absage der Aufführung nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hatte, soll der Stadt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Vermögensschaden in Höhe von 5.000,00 EUR sein.
Der Angeschuldigte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Er vertritt die Auffassung, der Tatbestand der Untreue sei nicht erfüllt.
Das Landgericht Trier hat nunmehr über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung gilt für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.
2. Gegen den ehemaligen Kulturdezernenten der Stadt Trier besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der hinreichende Verdacht, sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Intendanten am 28.07.2016 wegen Untreue strafbar gemacht zu haben. Der Dienstvertrag sah neben einer monatlichen Grundvergütung eine jährliche Zusatzvergütung von bis zu 12.000,00 EUR bei Erreichen bestimmter Zielvorgaben vor. Der Kulturdezernent traf allerdings mit dem Intendanten eine ergänzende Vereinbarung, nach der das Erfolgshonorar „zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses“ in Raten von 1.000,00 EUR monatlich mit dem Gehalt ausgezahlt werde. Die Vereinbarung der ratenweisen Vorauszahlung des Erfolgshonorars, ohne dass die im Dienstvertrag festgelegten Zielvorgaben erreicht waren, war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig. Da die Vereinbarung bereits im September 2016 wieder aufgehoben wurde, kam es lediglich zu der Auszahlung einer einzelnen Rate in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Verfahren insoweit mit Zustimmung des Landgerichts Trier gemäß § 153a StPO vorläufig gegen die Auflage eingestellt, den hierdurch eingetretenen Schaden wieder gut zu machen.
Im Übrigen ist das Ermittlungsverfahren gegen den Kulturdezernenten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da eine Strafbarkeit nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht nachweisbar war. Zwar nahm der Dezernent auf Anordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Trier ab Juni 2016 gemeinsam mit dem Intendanten die Budgetverantwortlichkeit für den Theateretat wahr. Angesichts der im Rahmen der Ermittlungen festgestellten Unzulänglichkeiten bei der Haushaltsführung des Theaters, insbesondere des Fehlens belastbarer Produktionsbudgets im Theaterbetrieb sowie des Fehlens von Übersichten der vorhandenen, abgeschlossenen oder geplanten Verträge und der damit verbundenen Honorare, Reise- und Übernachtungskosten, ließ sich nicht feststellen, dass der ehemalige Kulturdezernent, der nicht in den operativen Theaterbetrieb eingebunden war, mit dem für eine Strafbarkeit wegen Untreue erforderlichen Vorsatz handelte, durch die von ihm mitgetroffenen Entscheidungen das bereits entstandene Defizit der Stadt noch zu vergrößern.
gez. ( Fritzen )
Leitender Oberstaatsanwalt