| Staatsanwaltschaft Trier

Strafverfahren gegen die Betreiber Trierer „Head-Shops“

Die Staatsanwaltschaft Trier hat in 2 Fällen Anklage gegen die Betreiber sogenannter „Head-Shops“ in Trier erhoben, in denen unter anderem mit Cannabidiol(CBD)-haltigen Hanfprodukten gehandelt wurde. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, indem sie in den Shops sowie über eigene Internetseiten CBD-haltige Substanzen an Endkonsumenten verkauften, die aus Cannabispflanzenteilen bestanden oder hergestellt wurden, und die den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in geringer Konzentration enthielten.

Die Anklage im ersten Fall richtet sich gegen einen 38jährigen Mann aus Trier, der in Trier und zwei weiteren deutschen Städten Head-Shops betrieb, in denen im Zeitraum von Dezember 2018 bis April 2019 neben legalen Produkten die oben genannten CBD-haltigen Produkte, überwiegend Cannabis-Blüten, vertrieben wurden. Ein Teil der Produkte wurde auch über einen in der Innenstadt von Trier aufgestellten Verkaufsautomaten verkauft, der im April 2019 aufgrund eines Beschlusses das Amtsgerichts Trier beschlagnahmt wurde. Mitangeklagt ist ein 33jähriger Mann aus Kassel, der auf der Grundlage einer mit dem 38jährigen Angeschuldigten geschlossenen vertraglichen Vereinbarung einen weiteren gleichartigen Head-Shop betrieb. Die in den Head-Shops vertriebenen CBD-haltigen Substanzen wiesen einen THC-Gehalt zwischen 0,05% und 0,35% auf.

Im zweiten Fall ist Anklage gegen den 41jährigen Betreiber eines weiteren Head-Shops in Trier erhoben worden. Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Januar bis April 2019 unerlaubt CBD-haltige Produkte, überwiegend Cannabis-Blüten vertrieben zu haben, die einen THC-Gehalt zwischen 0,05% und 0,31 % aufwiesen.

Die Angeschuldigten bestreiten, sich durch den Handel mit den Substanzen strafbar gemacht zu haben. Sie vertreten den Standpunkt, der Verkauf der von ihnen vertriebenen CBD-Produkte sei legal. Nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Trier handelt es sich bei den vertriebenen Substanzen jedoch um verbotene Betäubungsmittel.

Die Anklage ist in einem Fall zum Landgericht Trier erhoben worden, in dem anderen Fall zum Amtsgericht Trier. Die Gerichte haben nunmehr über die Zulassung der Anklagen und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Ein etwaiger Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Ein drittes Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber eines Gastronomiebetriebs in Trier, in dem ebenfalls mit vergleichbaren CBD-haltigen Produkten gehandelt wurde, ist aufgrund des geringen Umfangs der Geschäfte wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.


Hintergrundinformation:

      1. Strafbarkeit des Verkaufs von CBD-haltigen Produkten:

Die Frage einer Strafbarkeit des Verkaufs von CBD-haltigen Produkten ist komplex und hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ab:

Beim Verkauf von CBD-haltigen Produkten kommt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Trier eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Betracht, wenn es sich um CBD-haltige Cannabispflanzenteile handelt oder solche in der angebotenen Substanz enthalten sind.   

Bei Pflanzen und Pflanzenteilen, die zur Gattung Cannabis gehören, handelt es sich nämlich um Betäubungsmittel, die grundsätzlich den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterliegen und daher nicht verkehrsfähig sind.

Das BtMG enthält allerdings eine Ausnahmeregelung, nach der Cannabispflanzen und -pflanzenteile (u.a.) dann nicht unter das BtMG fallen, 

  • wenn es sich um sogenannten EU-Nutzhanf handelt (der aus einem Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut von bestimmten Sorten stammt) oder wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt

und

  • wenn der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. 

Nach einer im Jahr 2021 ergangenen grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Thematik (BGH, Urteil vom 24.03.2021, 6 StR 240/20) ist der Verkauf solcher Cannabisprodukte an Endabnehmer zu Konsumzwecken nur dann straflos, wenn ein Missbrauch zur Berauschung ausgeschlossen ist. Dies ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Trier bei den in den vorliegenden Fällen vertriebenen Substanzen nicht der Fall. Es obliegt nunmehr den zuständigen Gerichten, hierüber zu entscheiden.

      2. Unschuldsvermutung:

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung der Anklage ist mithin weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Betroffenen verbunden. Bis zu einer etwaigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

 

gez. (Fritzen )
Leitender Oberstaatsanwalt

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